Strafgesetzbuch - StGB | § 264a Kapitalanlagebetrug

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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05/03/2024 15:59

Das Anlegerstrafrecht ist ein spezialisierter Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, der sich mit Delikten befasst, die im Kontext von Kapitalanlagen und dem Anlegerschutz stehen. Angesichts der zunehmenden Komplexität der Finanzmärkte und der Vielfalt der Anlageprodukte kommt dem Schutz der Anleger eine immer größere Bedeutung zu. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Grundlagen des Anlegerstrafrechts, typische Straftatbestände sowie deren strafrechtliche Folgen.
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Das am 25.5.17 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe  vom 16.5.17 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts  verfassungsgemäß - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitsrecht
16/09/2015 18:09

Die Beweiskraft des Tatbestands kann grundsätzlich nur durch das Protokoll über die Verhandlung entkräftet werden, auf Grund derer das Urteil ergangen ist.
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published on 11/04/2013 00:00

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published on 11/04/2013 00:00

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published on 31/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 258/05 vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Hars
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