Strafgesetzbuch - StGB | § 343 Aussageerpressung

Strafgesetzbuch - StGB | § 343 Aussageerpressung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 15/08/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/17 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung ECLI:DE:BGH:2018:150818B2STR474.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
published on 16/08/2000 00:00

5 StR 74/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Aussageerpressung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan
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