Strafgesetzbuch - StGB | § 108 Wählernötigung

Strafgesetzbuch - StGB | § 108 Wählernötigung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen ode
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published on 17/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt C. vom 21. Juni 2015. Er macht geltend, dass durch Zulassung des Wahlvorschlags der Partei FDP in mandatsrelevanter Weise geg
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