Strafgesetzbuch - StGB | § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/06/2016 17:32
Sexuelle Handlungen werden gegen Entgelt vorgenommen, wenn sich Täter und Opfer spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass die Entgeltvereinbarung zum Sexualverhalten mitmotiviert.
SubjectsSexualstraftaten
28/11/2011 15:49
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
28/11/2011 15:32
Der Tatbestand des § 180 I StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur
SubjectsSexualstraftaten
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per
(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat ni
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15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 01/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/09 vom 1. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2009 gemäß § 34
published on 04/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
published on 13/01/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 507/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar
published on 09/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/02 vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs.
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