Strafgesetzbuch - StGB | § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Strafgesetzbuch - StGB | § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
10/10/2016 13:07
§ 315 b StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, .
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 27/11/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 295/18 2 AR 73/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung Az.: 700 AR 42/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 390 Js 54287/16 Staatsanwaltschaft Oldenburg 42 Ds 87/17 Amtsgerich
published on 23/09/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR92/14 vom 23. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StVG § 2 Abs. 15 Satz 2 StVO § 23 Abs. 1a Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer währen
published on 03/09/2014 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 verpflichtet, die Klägerin zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erneut insoweit z
published on 12/10/2011 00:00
Gründe
A.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Art.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.