Strafgesetzbuch - StGB | § 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

Strafgesetzbuch - StGB | § 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.

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published on 04.05.2011 00:00

Tatbestand Der frühere Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, der etwa in der Mitte seiner neunjährigen Dienstzeit an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (sog.
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