Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30/01/2018 11:55

Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen führen, weil der Zeuge Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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13/06/2017 10:52

Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren.
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(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der V
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
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published on 09/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 288/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2020:090120U3STR288.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. November
published on 17/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 392/03 2 AR 257/03 vom 17. Dezember 2003 in dem Ausschließungsverfahren gegen Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 33a 1/03 Landgericht Hannover Az.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft Cel
published on 11/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 683/18 vom 11. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2., 3. und 4.: Diebstahls u.a ECLI:DE:BGH:2019:110719U1STR683.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerich
published on 21/03/2002 00:00

5 StR 566/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Strafvereitelung im Amt Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzend
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...