Strafgesetzbuch - StGB | § 324 Gewässerverunreinigung

Strafgesetzbuch - StGB | § 324 Gewässerverunreinigung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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20/04/2022 15:36

Umweltstrafrecht  Einordnung  Das Umweltstrafrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Strafrechts. Straftaten gegen die Umwelt werden im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Konkret zählen zu dem Umweltstraftaten in
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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. ein Gewässer, den Boden oder
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published on 04/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/00 vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4.
published on 06/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 356/00 vom 6. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April 2001 in der Sitzung am 6. April 2001,
published on 12/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ StGB §§ 9 Abs. 1; 130 Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Ä uß
published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel un
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