Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anwälte | § 156 StGB
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 156 StGB
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 156 StGB.
5 Artikel zitieren § 156 StGB.
Referenzen - Gesetze | § 156 StGB
§ 156 StGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 156 StGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 156 StGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafgesetzbuch.
52 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 156 StGB.