Strafgesetzbuch - StGB | § 82 Hochverrat gegen ein Land

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2.
die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm er
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 11/08/2005 00:00

5 StR 299/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten
published on 12/06/2001 00:00

5 StR 606/00 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Verletzung von Erziehungspflichten u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2001, an de
published on 09/02/2000 00:00

5 StR 645/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vo
published on 16/02/2005 00:00

BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 30, 211 Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze. BGH, Urt. v. 16. Februar 2005 5 StR 14/04 SchwG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOL
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