(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

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Strafrecht: Schaufensterschrift „Asylanten müssen draußen bleiben“ mit Hundeabbildung ist wegen Volksverletzung strafbar

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Ein Schaufensterbild, das mit der Aufschrift „Asylanten müssen draußen bleiben“ inklusive dem Bild eines Hundes aufgestellt wird, ist wegen Volksverhetzung strafbar. Ein solches Bild setzt die Asylanten als Bevölkerungsgruppe mit Hunden als Tiere, die wegen Ihrer Unreinlichkeit Läden nicht betreten dürfen, auf dieselbe Stufe. Das Wort „Hunde“ mit „Asylanten“ zu ersetzen sei nach Ansicht des AG Wunsiedel eine böswillige Herabwürdigung – Streifler & Kollegen, Anwalt für Strafrecht

Strafrecht: „Refugees not welcome“ als Volksverhetzung

06.03.2018

Der Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er mehrdeutig ist – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
sonstiges

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§ 1032 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (sozia
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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P

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§ 1032 ZPO zitiert 3 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Ab

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - 4 StR 129/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 3 StR 337/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/18 vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:050619B3STR337.18.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2008 - 3 StR 203/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 203/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. a

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 3 StR 190/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Volksverhetzung u.a. zu 2.: Volksverhetzung ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR190.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2002 - 5 StR 485/01

bei uns veröffentlicht am 10.04.2002

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 428/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - 4 StR 283/05

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 283/05 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2012 - 3 StR 335/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 335/11 vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. hier: Revisionen der Angeklagten S. , R. ,

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2011 - 3 StR 230/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegenMitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.; hier: Revisionen der Angeklagten W. , P. , R. und M. Der 3. Strafsenat des.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 18/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2008 - 3 StR 394/07

bei uns veröffentlicht am 03.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 394/07 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. Februar 2008 in der Sitzung am 3. April 2

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 258/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 258/13 vom 10. Oktober 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––––– StGB § 176a Abs. 2 Nr. 2 1. Eine gemeinschaftliche

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 3 StR 27/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 27/18 vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Verunglimpfung des Staates u.a. ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR27.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 3 StR 167/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/18 vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR167.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalb

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2006 - 5 StR 405/05

bei uns veröffentlicht am 08.08.2006

5 StR 405/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Volksverhetzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2006, an der teilgenommen haben: Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2000 - 1 StR 502/99

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________ StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3 Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2000 - 1 StR 184/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ StGB §§ 9 Abs. 1; 130 Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Ä uß

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - 5 StR 349/00

bei uns veröffentlicht am 31.08.2000

5 StR 349/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - M 22 E 17.4359

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - M 22 E 17.4341

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Okt. 2018 - 2 O 248/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor 1. Der Verfügungsbeklagten wird verboten, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder ein

Landgericht Würzburg Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 Qs 212/17

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Tenor Es verbleibt nach erfolgter Nachholung des rechtlichen Gehörs bei der mit Beschluss vom 11.10.2017 angeordneten Durchsuchung der Personen, der Wohnungen mit Nebenräumen sowie der Fahrzeuge der Beschuldigten ... und der angeordne

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Sept. 2018 - 18 W 1383/18

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2015 - M 7 S 15.786

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Februar 2015 (Verlegung des Versammlungsortes) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 10 ZB 12.2742

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor I. Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 7 CE 19.943

bei uns veröffentlicht am 13.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen au

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Aug. 2018 - AN 4 S 18.01603

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. August 2018 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2019 - 10 CE 19.997

bei uns veröffentlicht am 23.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Sept. 2017 - AN 4 S 17.01868

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen AN 4 K 17.01869 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2017 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2019 - M 7 E 19.2503

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von ihm entfernten Wahlplakate mit der Aufschrift „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ unverzüglich wieder an

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 10 ZB 16.224

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2015 - M 7 S 15.3458

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe angeordnet, dass bei der angezeigten Versammlung vom ... August 2015 eine Trommel mitgeführt und zum Einsatz kommen darf, um die Aufmerksamkeit auf Redebeiträge z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2015 - 10 CS 15.2437

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2017 - W 3 K 16.1292

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 6 insoweit aufgehoben, als die erhobene Gebühr einen Betrag von 1.500,00 EUR übers

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 15.00898

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 6 K 15.00898 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr.: 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rund

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 7 K 15.200

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geplante kirchenkritische Veranstaltung in der sog. J-kirche mit den Ausstellungsstücken, gespeiche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 8 ZB 12.2096

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 7 K 15.1110

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Es wird festgestellt, dass die beschränkenden Verfügungen Nrn. 6.1, 6.2 (soweit im Klammerzusatz schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahne

Oberlandesgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - 4 OLG 14 Ss 413/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 2014 aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten d

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Okt. 2017 - AN 5 K 15.00769

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Feststellung, dass drei Verfügungen aus dem B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 10 C 17.2156

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2017 wird dem Kläger für seine Klage bezüglich Nr. 1.12 des Bescheids der Beklagten vom 17. April 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2015 - 03 Ns-40 Js 81/13-178/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2015 - III-4 RVs 76/15 - verletzen den Besch

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Mai 2018 - 1 BvR 713/18

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Apr. 2018 - 1 BvR 31/17

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - StB 2/18

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 21/16-5 StB 2/18 vom 5. April 2018 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:050418BSTB2.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 StR 427/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 427/17 vom 11. Januar 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja VersammlG § 3 Abs. 1 Zum Verstoß gegen das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 VersammlG durch das öffentliche Tragen von Warnw

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des §...
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...
(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung, die...