Strafgesetzbuch - StGB | § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch

Strafgesetzbuch - StGB | § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 18/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Antragstellerin wird ermächtigt, die nach Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs der Kammer vom 16. Dezember 2010 dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss der mit Genehmigungsvermerk
published on 21/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.2439 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Erweiterte Gewerbeuntersagung
published on 06/11/2018 00:00

Tenor I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird das Verfahren 11 Ns 412 Js 45500/15 mit Rücksicht auf die gegen den Angeklagten im Verfahren 3 KLs 503 Js 371/14 rechtskräftig erkannte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.
published on 25/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09.11.2015 wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Stre
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt...