Strafgesetzbuch - StGB | § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch - StGB | § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

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(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalte
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begü
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published on 29/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 34/18 vom 29. November 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 95 Abs. 1 Zum Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes
published on 20/04/2017 00:00

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen. 2. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt. 3. Es wird der Verfall von We
published on 15/11/2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 07.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstrecku
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(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,und...