Strafgesetzbuch - StGB | § 89c Terrorismusfinanzierung
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
- 1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, - 2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b), - 3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1, - 4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3, - 5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, - 6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes, - 7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2, - 8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Referenzen - Gesetze | § 89c StGB
§ 89c StGB zitiert oder wird zitiert von 49 §§.
Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 1 Begriffsbestimmungen
Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 123 Zwingende Ausschlussgründe
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung - UERV | § 31 Kontosperrung
Strafgesetzbuch - StGB | § 76a Selbständige Einziehung
Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 22a Sonstige Strafvorschriften
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 51 Strafvorschriften
Waffengesetz
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe
Strafgesetzbuch - StGB | § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Strafgesetzbuch - StGB | § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
Strafgesetzbuch - StGB | § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch - StGB | § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
Strafgesetzbuch - StGB | § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Strafgesetzbuch - StGB | § 303b Computersabotage
Strafgesetzbuch - StGB | § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Strafgesetzbuch - StGB | § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Strafgesetzbuch - StGB | § 316b Störung öffentlicher Betriebe
Strafgesetzbuch - StGB | § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
Strafgesetzbuch - StGB | § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Strafgesetzbuch - StGB | § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung
Strafgesetzbuch - StGB | § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung
Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung
Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub
Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung
Strafgesetzbuch - StGB | § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat
Strafgesetzbuch - StGB | § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen
Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme
Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord
Strafgesetzbuch - StGB | § 305 Zerstörung von Bauwerken
Strafgesetzbuch - StGB | § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag
Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafgesetzbuch - StGB | § 8 Zeit der Tat
Strafgesetzbuch - StGB | § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Strafgesetzbuch - StGB | § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten
