Strafgesetzbuch - StGB | § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 282 Einziehung


Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - 2 StR 302/03

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/03 vom 26. November 2003 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 3

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - 5 StR 555/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

5 StR 555/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. J

Landgericht Ansbach Endurteil, 02. Juni 2017 - 2 O 1074/16

bei uns veröffentlicht am 02.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Besc

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 1 StR 490/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR490/14 vom 16. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2013 - 2 Ws 42/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2013

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 11. Februar 2013 a u f g e h o b e n. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Ulm vom 15. November 2012 wird zugelassen. Das Hauptverf

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2008 - 10 Sa 169/08

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Januar 2008, Az.: 5 Ca 847/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Feb. 2008 - 4 VAs 1/08; 4 VAs 1/2008

bei uns veröffentlicht am 05.02.2008

Tenor 1. Dem Antragsteller wird auf seine Kosten wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 6. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Aug. 2005 - 4 VAs 12/2005; 4 VAs 12/05

bei uns veröffentlicht am 18.08.2005

Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 23. Februar 2005 in Verbindung mit dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Juni 2005 wird als unzulässig

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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar...