Strafgesetzbuch - StGB | § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder - 2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden d
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch i
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published on 26/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/03 vom 26. November 2003 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 3
published on 26/01/2011 00:00
5 StR 555/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. J
published on 02/06/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Besc
published on 16/04/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR490/14 vom 16. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar...