Strafgesetzbuch - StGB | § 271 Mittelbare Falschbeurkundung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

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25/04/2018 10:23

Das OLG Stuttgart hat den Freispruch eines Verkehrsteilnehmers bestätigt, der im Bußgeldverfahren eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen ließ – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
01/12/2016 13:17

Ein handschriftliches Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament.
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(1) Erbunwürdig ist:1.wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder au
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(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder2. in der Absicht, dessen Gebrauc

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden d
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published on 02/09/2009 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 27, 271 AufenthG § 95 1. Der Annahme einer Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch tätige Hilfeleistung steht es nicht
published on 11/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 547/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklag
published on 17/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 521/18 vom 17. Oktober 2019 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 267 Abs. 1 und
published on 28/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 376/18 vom 28. November 2018 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:281118U5STR376.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i
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