In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 9 AGG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 9 AGG

§ 9 AGG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 9 AGG zitiert 3 andere §§ aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Strafgesetzbuch - StGB | § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen


Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie

Strafgesetzbuch - StGB | § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel


Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Referenzen - Urteile | § 9 AGG

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 AGG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - 16 K 13.4457

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2010 in den Nummern 1, 3 und 4 aufgehoben. II. Der Beklagte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Apr. 2013 - 6 S 892/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 - 4 K 4251/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Apr. 2007 - 3 W 30/06

bei uns veröffentlicht am 30.04.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2006 – 6 F 39/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 21. Juni 2006 ausgesetzt. Der

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 3 W 24/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – 6 F 46/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Juni 2006 ausgesetzt. Der

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 3 W 22/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – 6 F 42/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 21. Juni 2006 ausgesetzt. Der

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2007 - 3 W 17/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – 6 F 45/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2006 ausgesetzt. Der A

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 W 18/06

bei uns veröffentlicht am 04.04.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2006 – 6 F 65/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit der an die Gesellschafter der Antragstellerin gerichteten Bescheide des Antragsgegners vo

Referenzen

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele...
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel...
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel...