Strafgesetzbuch - StGB | § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Ab

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschei
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 F: 15. Mai 1986 StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998 Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke
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