Strafgesetzbuch - StGB | § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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12.10.2017

Eine Wohnungsdurchsuchung steht stets unter dem Richtervorbehalt. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten.
Allgemeines

Strafrecht: Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften

24.05.2017

Nicht bei jeder Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften bedarf es im Rahmen der Strafzumessung der Erörterung der Frage, ob der Strafrahmen zu mildern ist.
sonstiges

Strafrecht: Zum gemeinschaftlich begangenen sexuellen Missbrauch

02.01.2014

Der Qualifikationstatbestand des § 176a II Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern einer nach § 176 II StGB strafbar ist.
Sexualstraftaten

Sexualstrafrecht

28.11.2011

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Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (sozia
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(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,2. solange nach dem Gesetz d

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn e
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Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen


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bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 346/11 vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2012, an der te

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bei uns veröffentlicht am 24.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 200/19 vom 24. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:241019B4STR200.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gene

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2012 - 1 StR 163/12

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 09.3029

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der Beklagte wurde am ... 1954 in P. geboren. Seine Schulausbildung beendete er

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 14.121

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1568

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 13b D 13.01254

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2015 - 16a D 13.1805

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Diens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 C 14.1797

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag au

Referenzen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel...