Strafgesetzbuch - StGB | § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer unbefugt
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige und - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
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Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 18/12/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 249/19 vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a. ECLI:DE:BGH:2019:181219B2STR249.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde
published on 01/03/2004 00:00
5 StR 271/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten S und I wird da
published on 09/05/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck
published on 02/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich ge
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