Strafrecht: Zum „Verlust oder dauernden Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes" i.S.v. § 226 Abs.1 Nr.2 StGB

published on 08/12/2011 12:34
Strafrecht: Zum „Verlust oder dauernden Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes" i.S.v. § 226 Abs.1 Nr.2 StGB
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Der infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung verursachte (operative) Verluste eines Hodens stellt weder eine schwere Körperverletzung im Sinne des „Verlustes oder der dauernden Gebrauchsunfähigkeit
Das OLG Jena hat mit dem Urteil vom 22.11.2007 (Az: 1 Ss 100/07) folgendes entschieden:

Der Tritt mit einem nur mit leichtem Schuhwerk - Turnschuh - beschuhten Fuß stellt aufgrund der Art des Einsatzes des Werkzeugs eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB dar, wenn der Tritt in eine besonders empfindliche Stelle - hier der Genitalbereich - erfolgt und mit solcher Intensität ausgeführt wird, dass ein Hoden einreißt und operativ entfernt werden muss.

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 StGB.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger darin entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 23.05.2006 wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Gera die Entscheidung des Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - im Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte einer schweren Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der jeweils - näher ausgeführt - die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die statthafte Revision des Angeklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO).

In der Sache hat die Revision einen geringen Teilerfolg.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Der Angeklagte begab sich am 05.05.2005, dem Himmelfahrtstag, unter anderem gemeinsam mit den Zeugen Kresse und Teichmann zu einer Festveranstaltung in L1., in deren Rahmen es im Verlauf des Abends im Bierzelt einen Barbetrieb und Musik gab. Der Angeklagte, der eigenen Angaben zufolge an dem Tag etwa 4 bis 5 Bacardi getrunken hatte und im Verlaufe des Tages auch das eine oder andere Bibob, und seiner Einschätzung zufolge nicht betrunken war, hatte im Verlaufe des Nachmittags und des Abends bereits mehrfach verbale Auseinandersetzungen mit dort ebenfalls auf dem Fest anwesenden Personen. Der Angeklagte sah den Nebenkläger als diesem Personenkreis zugehörig an.

Kurz nach 23:00 Uhr gab es im Bereich der Theke (Bar) eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, in die auch der Zeuge Teichmann verwickelt war. Der Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der Zeugin H. in der Nähe im Thekenbereich.

Der Nebenkläger A. W. lief an der tätlichen Auseinandersetzung vorbei, wurde dabei noch von einem am Boden Liegenden am Fuß festgehalten. Er befreite sich von diesem Griff und wollte sich in Richtung Ausgang des Zeltes begeben. Der Nebenkläger hatte bereits den Nachmittag auf dem Fest verbracht, war jedoch ab 19:00 Uhr bis ca. 21:30 Uhr zu Hause gewesen, da sich dort noch auswärtiger Besuch aufgehalten hatte. Später ist er dann wieder zu dem Fest zurückgekehrt.

Der Angeklagte reichte der neben ihm stehenden Zeugin H. sein Glas und erklärte dieser, er müssen seinem Kumpel helfen. Er lief hinter dem Nebenkläger her, tippte diesen auf die Schulter, woraufhin sich dieser mit dem Kopf herumdrehte. Der Angeklagte schlug dem Nebenkläger mit der geballten Faust ins Gesicht. Durch diesen Schlag erlitt der Nebenkläger W. eine Fraktur des Mittelgesichts rechtsseitig mit 4 eingerissenen Zähnen im Bereich des rechten Oberkiefers. Für die in der Nähe aufhaltenden Personen war dabei ein deutliches Knacken zu hören. Zusätzlich prallte der Nebenkläger durch die Wucht des Schlages mit dem Hinterkopf auf eine in der Nähe stehende Biertischgarnitur auf, wodurch er sich dort noch eine Platzwunde zuzog.

Der Nebenkläger begab sich danach sichtlich angeschlagen unverzüglich vor das Zelt und ließ sich dort rücklings auf den Boden fallen. Er krümmte sich dabei vor Schmerzen und zog die Beine an den Körper, wobei die Füße in Richtung Zelteingang zeigten. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Nebenkläger von der Zeugin J. Z. versorgt. Der Angeklagte stürmte mit schnellen Schritten heran und trat dem am Boden liegenden Nebenkläger mit dem beschuhten Fuß in den Genitalbereich mit der folge, dass der rechte Hoden einriss. Der Angeklagte trug an diesem Tage weiß-rote Turnschuhe.

Danach wurde der Geschädigte auf einer Bank im Festzelt liegend von Bekannten bis zum Eintreffen des Rettungswagens versorgt.

Der Nebenkläger musste aufgrund der erlittenen Verletzungen stationär behandelt werden. Der verletzte rechte Hoden musste im Klinikum Q. operativ entfernt werden. Die Zeugungsfähigkeit des Nebenklägers blieb jedoch erhalten. Der stationäre Aufenthalt im Klinikum Q. belief sich auf die Zeit vom 06.05.2005 bis 09.05.2005.

Vom 19.05.2005 bis 29.05.2005 musste der Nebenkläger in dem Universitätsklinikum in Jena erneut stationär behandelt werden, da die Mittelgesichtsfraktur rechtsseitig sowie die Orbitalwandfraktur rechts operativ behandelt werden mussten. Mittels eingebrachter Miniplattenosteosynthese wurden die Frakturen fixiert. Aktuelle Beschwerden bestehen derzeit nicht.“

Die Verfahrensrügen des Angeklagten greifen nicht durch.

Die Rüge der Verletzung des § 331 StPO - Verschlechterungsverbot - zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Änderungen des Schuldspruchs sind, sofern das Rechtsmittel nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, nach herrschender Meinung stets zulässig.

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen und des Nebenklägers unterlassen, ist nicht in zulässiger Form erhoben.

Es fehlt an der Mitteilung, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen. Die Revision führt lediglich aus, die Unglaubwürdigkeit der Zeugen ergebe sich aus den engen persönlichen Verhältnissen dieser Personen. Um welche persönlichen Verhältnisse es sich hierbei im Einzelnen handelt, wird nicht vorgebracht.

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann sich das Gericht eigene Sachkunde zutrauen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Besonderheiten in der Person der Zeugen sind nicht ersichtlich.

Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO hat der Angeklagte in der Stellungnahme vom 14.08.2007 fallen gelassen. Sie war im Übrigen unbegründet.

Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist die Aufgabe des Tatrichters, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Dem Revisionsgericht ist es nur gestattet, eine Entscheidung des Tatrichters im Hinblick auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist.

Solche Rechtsfehler hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben. Das Landgericht hat sich umfassend mit den Aussagen der Be- und Entlastungszeugen auseinandergesetzt und diese detailliert gewürdigt. Es hat keinesfalls den Bekundungen des Geschädigten als Zeugen ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen als den Angaben des Angeklagten. Es hat schließlich aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden, welchen Zeugenaussagen gefolgt werden kann.

Das Landgericht hatte keine Zweifel an den festgestellten Tatsachen, sodass es solche auch nicht zu überwinden hatte. Der Grundsatz „In dubio pro reo“ ist nicht schon verletzt, wenn der Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur, wenn er verurteilt, obwohl er zweifelte. Das Berufungsgericht hat sich mit den Geschehensabläufen, wie sie sich nach den Aussagen der Zeugen darboten, auseinandergesetzt. Andere naheliegende Möglichkeiten des Geschehensablaufes kamen nicht in Betracht.

Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen nach deren Aussagen gewürdigt. Das Verbot der Beweisantizipation, der Vorwegnahme der Beweiswürdigung, bezieht sich auf Beweismittel und Beweistatsachen.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Urteilsformel des mit den Gründen zu den Akten gebrachten Urteils (§ 275 Abs. 1 S. 1 StPO) dahin berichtigt, dass anstatt Tateinheit Tatmehrheit gegeben ist. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. In der verkündeten Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO) war zutreffend auf Tatmehrheit erkannt werden.

Der Schuldspruch war jedoch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

Einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat sich der Angeklagte nicht schuldig gemacht. Das Landgericht hat dieses Strafgesetz zu Unrecht auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.

Die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die verletzte Person als Folge der Körperverletzung ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann. Dabei genügt es für die Annahme dauernder Unbrauchbarkeit, wenn das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und deshalb die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen.

Glied des Körpers ist ein nach außen in Erscheinung tretender Körperteil, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist. Streitig ist, ob der Körperteil durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden sein muss. Es kann dahinstehen, ob ein einzelner Hoden als „Glied des Körpers“ in diesem Sinne anzusehen ist. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es jedenfalls an der „Wichtigkeit“.

Wichtig im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Glied, wenn es für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt.

Das Reichsgericht hatte die Wichtigkeit eines Körperglieds rein abstrakt und generalisierend danach bestimmt, ob dessen Verlust „für jeden normalen Menschen eine wesentliche Beeinträchtigung des gesamten Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen“ bedeutet. Es stellte mithin allein darauf ab, wache Bedeutung das Körperglied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Besonderheiten des Verletzten. Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied i. S. des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen sind.

Danach wäre dem nunmehr entfernten Hoden des Nebenklägers sicherlich dann eine besondere Funktion zuzuschreiben, wenn die Zeugungsfähigkeit von seinem Vorhandensein abhinge, etwa weil der andere Hoden funktionsuntüchtig ist. Das ist jedoch nicht der Fall. In dem angefochtenen Urteil wird ausdrücklich festgestellt, dass die Zeugungsfähigkeit des Nebenklägers erhalten geblieben ist.

Bleibt die Zeugungsfähigkeit erhalten, so stellt das Entfernen eines Hodens keine wesentliche Beeinträchtigung des gesamten Körpers im oben genannten Sinne dar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Nebenkläger durch den Verlust eines Hodens sonst in der Lebensführung, insbesondere im Sexualbereich, schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Eine schwere Körperverletzung ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der dauernden Entstellung in erheblicher Weise (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StPO) gegeben.

Mit der Entfernung eines Hodens ist keine derartige Entstellung des äußeren Erscheinungsbildes verbunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verlust des Hodens in der Regel aufgrund Bekleidung nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGHSt 17, 161, 164).

Da die Verwirklichung des Merkmals der erheblichen dauerhaften Entstellung in § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach dem Unrechtsgehalt die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB rechtfertigen können muss, dürfen nur solche Verunstaltungen des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten als tatbestandsmäßig eingestuft werden, die im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung zumindest der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen (z. B. Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung) in etwa gleichkommen.

Das Fehlen eines Hodens kann zwar in bestimmten Lebenssituationen sichtbar sein. Das allein reicht für die Erheblichkeit der Entstellung aber nicht aus.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs - erfüllt.

Der Angeklagte trug Turnschuhe, als er dem Nebenkläger in den Genitalbereich trat.

Für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, z. B. auf die Beschaffenheit des Schuhs, die Heftigkeit des Tritts, den getroffenen Körperteil, an. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird. Entsprechendes trifft für Turnschuhe der heute üblichen Art zu, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Nichts anderes kann gelten, wenn der Tritt, wie hier, in den Genitalbereich erfolgt und von solcher Wucht ist, dass ein Hoden einreißt und entfernt werden muss.

Der Senat kann nach. Sachlage ausschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Er hat den Schuldspruch deshalb selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte gegen diesen - milderen - Vorwurf anders als geschehen verteidigen könnte.

Der Schuldspruch im Übrigen und der Strafausspruch haben Bestand, da sie sonstige Rechtsfehler nicht aufweisen und die verhängte Strafe nicht auf dem fehlerhaften Schuldspruch beruht.

Das Landgericht führt aus (UA S. 10), dass auch unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 224 StGB die Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten im Hinblick auf die Tatintensität und die eingetretene Folge viel zu milde erscheint. Es ist mithin auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf eine noch mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar bedeutet die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs auch ohne Auswirkung auf das Strafmaß einen Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO. Dies führt aber nicht zu einer Quotelung der Kosten und Auslagen, denn es ist in Anbetracht des geringen Umfangs des Erfolges des Rechtsmittels und des Umstandes, dass der Angeklagte auch dann Revision eingelegt hätte, wenn der Schuldspruch im Berufungsverfahren unverändert geblieben wäre, nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).


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Annotations

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.