Strafgesetzbuch - StGB | § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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12/01/2012 09:19

Zum strafrechtlichen Gewaltbegriff bei Blockade einer Firmenhomepage- OLG Frankfurt a. M. vom 22.05.2006-Az:1 Ss 319/05
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(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
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published on 27/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 238/12 vom 27. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Ange
published on 21/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/19 vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR7.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbunde
published on 27/09/2007 00:00

5 StR 171/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
published on 25/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 430/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Urkundenunterdrückung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2009, an der teilgenommen haben: der
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(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...