(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Internetstrafrecht: Nötigung durch Online-Demonstration

12.01.2012

Zum strafrechtlichen Gewaltbegriff bei Blockade einer Firmenhomepage- OLG Frankfurt a. M. vom 22.05.2006-Az:1 Ss 319/05
Internetstrafrecht

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§ 59b AsylVfG 1992 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 59b AsylVfG 1992 zitiert 1 andere §§ aus dem Asylgesetz.

Strafgesetzbuch - StGB | § 202a Ausspähen von Daten


(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 59b AsylVfG 1992.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12

bei uns veröffentlicht am 27.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 238/12 vom 27. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Ange

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - 3 StR 7/19

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/19 vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR7.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbunde

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - 5 StR 171/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

5 StR 171/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - 2 StR 430/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 430/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Urkundenunterdrückung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2009, an der teilgenommen haben: der

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 164/10 vom 15. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 5 StR 328/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 328/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR328.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2016

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - 4 StR 543/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 543/15 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR543.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhöru

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2015 - IV ZR 214/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR214/14 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hie

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2008 - 4 Sa 508/07 - teilweise aufgehoben.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

Tenor Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen der Klägerin i

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 2406/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

Tenor Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg -Landesjustizprüfungsamt vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen des Klägers unter B

Oberlandesgericht Stuttgart Entscheidung, 02. Juni 2008 - 5 U 42/07

bei uns veröffentlicht am 02.06.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2006 - 10 O 92/06 - wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden - gemäß Antrag 1a) - gemeinschaftlich verurteilt, die im Gru

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Feb. 2007 - 1 Sa 276/06

bei uns veröffentlicht am 22.02.2007

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 26.6.2006 - 2 Ca 538/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

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(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...