Strafgesetzbuch - StGB | § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 76a Selbständige Einziehung


(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor

Strafgesetzbuch - StGB | § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit


(1) Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder2. gegenüber dem

Strafgesetzbuch - StGB | § 98 Landesverräterische Agententätigkeit


(1) Wer 1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,wir
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 94 Landesverrat


(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begü

Strafgesetzbuch - StGB | § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen


(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2010 - 1 StR 95/09

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 95/09 vom 4. Februar 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: nein Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - StB 34/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 34/18 vom 29. November 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 95 Abs. 1 Zum Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 3 StR 358/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 358/15 vom 4. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu 2.: Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR358.15.0 Der 3. Strafs

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(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,und...
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