Strafgesetzbuch - StGB | § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder - 2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bi
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafges
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(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter e
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/08/2000 00:00
5 StR 349/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
published on 21/04/2016 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Februar 2016 wird - soweit sie sich gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens richtet - als u
published on 19/02/2016 00:00
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 20.11.2015 wird, soweit sie dem Angeschuldigten ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur Last legt, zur Hauptverhandlung zugelassen. Insoweit wird das
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(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr...