Strafgesetzbuch - StGB | § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
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published on 04/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 521/12 vom 4. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April
published on 16/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 243/11 vom 16. Februar 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 129a Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 Zur Rädelsführerschaft i
published on 01/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 150/15 vom 1. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2016:010616B2STR150.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2016 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
published on 18/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 416/16 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften ECLI:DE:BGH:2018:180718U2STR416.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...