bei uns veröffentlicht am 28.09.2015
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
1 Gründe:
2I.
3Zu entscheiden ist, ob eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft i.S