Strafgesetzbuch - StGB | § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

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Systematisches Kommentar zu § 166 StGB

von OpenAI, OpenAI
23.12.2022

Der § 166 des Strafgesetzbuches (StGB) in Deutschland kriminalisiert die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen. Dieser Straftatbestand sieht vor, dass öffentliches Verbreiten von Schriften oder Äußerungen, die den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse anderer in einer Weise herabsetzen, die den öffentlichen Frieden stören könnte, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Der Strafgrund liegt in der Gefährdung des öffentlichen Friedens, und die Bestimmung dient vor allem dem Schutz der Kommunikationsfreiheit.  

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (sozia
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


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