Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

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Rechtsanwalt

Fredi Skwar
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10/10/2016 12:55

Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften
by Rechtsanwalt Fredi Skwar, Rechtsanwalt Fredi Skwar
24/08/2015 00:34

​Bei einem Unglücksfall traut sich so mancher nicht, aktiv Hilfe zu leisten; häufig aus Angst, „etwas falsch machen“ und dafür womöglich haftbar gemacht zu werden. Diese Angst ist jedoch unbegründet; nur wer gar nichts tut, muss mit Konsequenzen rechnen.
SubjectsZivilrecht
20/12/2011 16:44

Aus Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht für nachgeordnete Mitarbeiter ergeben - BGH vom 20.10.11 - Az: 4 StR 71/11
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(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, 1. unverzüglich zu halten,2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,4. Verletzten zu helfen (§ 323
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published on 17/08/2022 12:47

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Kriterien zur Abgrenzung einer strafbaren Törung auf Verlangen von einer straflosen Beihilfe zum Suizid. Diese Abgrenzung erfordere eine normative Betrachtung und dürfe nicht lediglich danach entschie
published on 14/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 255/11 Verkündet am: 14. Mai 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 20/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 71/11 vom 20. Oktober 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 13 Abs. 1, 323c Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhi
published on 03/07/2019 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 212, 216, 13 Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet. BGH, Urteil vom 3. J
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