Strafgesetzbuch - StGB | § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Anwälte |
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Rechtsanwalt
Film-, Medien- und Urheberrecht
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben16 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Verkehrsstrafrecht
Strafprozessrecht: Polizeiliche Maßnahmen ohne Belehrung rechtswidrig
Strafrecht: Zur Notwehr gegen hoheitliches Handeln
Strafrecht: Zum Widerstand gegenüber Vollstreckungsbeamten
Wirtschaftsstrafrecht: Zum Begriff „derselben Tat“ nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen
Strafrecht: Widerstand bei Verkehrskontrolle
Strafrecht: Zur Verletzung Dritter durch die rechtmäßige Abwehr eines Angriffs
Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Ingewahrsamnahme eines Versammlungsteilnehmers
Strafrecht: Zur Gebotenheit einer Verteidigung gegen eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.