Strafgesetzbuch - StGB | § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

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10.10.2016 12:55

Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften
26.08.2019 05:14

Aus dem Protokoll der Polizei waren keine Angaben zur vorschriftsmäßigen Belehrung des von den Maßnahmen Betroffenen zu entnehmen. Weil in der Situation nicht „offensichtlich“ war, dass gegen diesen ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruch bestanden hat, waren die darauffolgenden Maßnahmen der Identitätsfeststellung, erkennungsdienstlichen Behandlung und Freiheitsentziehung rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin 
24.09.2015 13:54

Der betroffene Bürger hat grds. eine Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sind
14.05.2015 12:53

Bloße Flucht vor der Polizei ist kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.
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(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra

(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unter
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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published on 08.01.2024 16:54

In einem Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart festgestellt, dass bestimmte polizeiliche Maßnahmen gegen Herrn Alassa M. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen rechtswidrig waren. Dazu gehören
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In einem Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart festgestellt, dass bestimmte polizeiliche Maßnahmen gegen Herrn Alassa M. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen rechtswidrig waren. Dazu gehören Personenfeststellung, Betreten und Durchsuchen des Zimmers, Durchsuchen der Person sowie Festsetzen unter Anlegen von Einmal-Handschließen am 03.05.2018. Ebenso wurde das Einbehalten des Geldbeutels am 20.06.2018 im Rahmen der Abschiebung als rechtswidrig eingestuft. Die vollständigen Urteilsgründe liegen vor, und das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Die Beteiligten haben einen Monat Zeit, um Berufung einzulegen, nach Zustellung des Urteils.

Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Sache geäußert. Lesen Sie das Urteil bei Ra.de.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

published on 01.06.2023 00:35

Amtsgericht Tiergarten Im Namen des Volkes   In der Strafsache   gegen   A,     wegen gefährlicher Körperverletzung pp.   hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 24.01.2019, an der teilgenommen haben:
published on 20.04.2023 14:47

Nachdem Klimaaktivisten der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" eine Berliner Kreuzung blokiert haben, drohte einigen von ihnen, eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 A
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Nachdem Klimaaktivisten der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" eine Berliner Kreuzung blokiert haben, drohte einigen von ihnen, eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1  StGB).

Die Staatsanwaltschaft forderte die Eröffnung eines Strafverfahrens.  Das Amtsgericht Tiergarten sieht jedoch im Festkleben der Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn keinen hinreichenden Tatverdacht einer Nötigung.

Auch die von der Staatsanwaltschaft geforderte Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Widerstandleistens gegen Vollstreckungsbeamte scheiterte. Nach Ansicht der Richter sei hier noch nichteinmal der objektive Tatbestand erfüllt. 

Streifler&Kollegen - Rechtsnwälte Berlin

published on 13.04.2023 14:07

Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden? Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesen
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Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden?

Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesenheit von Beamten durchzuführen, die das gleiche Geschlecht wie der:die Betroffene haben. 

Man müsste meinen, Polizeibeamte kennen die einschlägigen Gesetze - Polizeibeamte aus Bayern anscheindend nicht:

Das Bayrische Oberste Landesgericht kritisiert das fatale Fehlverhalten von Bayrischen Polizeibeamten, die eine eine Frau im Gewahrsam bis auf den Slip entkleidet haben. Die Entkleidung der Frau fand unter Anwesenheit von männlichen Polizisten statt und wurde zwangsweise durchgeführt. Dabei soll einer der männlichen Polizeibeamten sogar den BH der Frau geöffnet haben. 

Als Grund für die - aus Sicht der beteiligten Polizisten:innen - notwendige Entkleidung der Frau, nannten diese, den BH der Frau, der "möglicherweise" einen Metallbügel enthielt, das ein "gefährliches Werkzeug" darstellt.

Zwar kann der Metallbügel eines BH auch als Angriffswerkzeug fungieren -, ob eine solche Gefahr überhaupt vorliegt, hätte jedoch bereits durch das Abtasten und die Überprüfung der Beschaffenheit des BH´s der Frau, durch eine weibliche Beamtin, festgestellt werden können. 

Das Bayrische Oberste Landesgericht hebt die Verurteilung der betroffenen Frau, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf. 

Bleibt weiterhin zu hoffen, dass das Verhalten der beteiligten Polizisten weitere Konsequenzen nachsichziehen wird. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollege - Rechtsanwälte Berlin

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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...