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Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht

Anwältinnen und Anwälte, die Strafrecht zugeordnet sind, nach Ort geordnet. Aufgeführt sind nur Orte, in denen es welche gibt.

Orte mit Anwältinnen und Anwälten für Strafrecht

Mit KI erstellt

Rechtliche Orientierung, Gerichtsweg und Kosten im Strafrecht in Deutschland

Im Bereich Strafrecht in Deutschland sind aktuell 3217 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit eigener Angabe oder Fachanwaltschaft erfasst. Zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen Mandanten aus Deutschland bundesweit vor allen deutschen Amts-, Land- und Fachgerichten vertreten (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Im Strafverfahren leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (§§ 152, 160 StPO). Erstinstanzliches Gericht ist bei Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe das Amtsgericht (§ 24 Abs. 1 und 2 GVG: Strafrichter bis zwei Jahre, Schöffengericht bis vier Jahre). Bei schwereren Straftaten und Kapitaldelikten ist erstinstanzlich die Große Strafkammer oder das Schwurgericht beim Landgericht zuständig (§ 74 Abs. 1 und 2 GVG).

Häufige Rechtsfragen im Bereich Strafrecht

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor?

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 StPO unter anderem vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Nach § 140 Abs. 2 StPO wird ein Verteidiger auch bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung geboten erscheint.

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