(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

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Verwaltungsrecht: Kein Anspruch auf Wunsch-Impfstoff

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Aus § 1 CoronaImpfV kann kein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff oder das Verfahren bei der Impfreihenfolge abgeleitet werden. Das Angebot eines bestimmten Impfstoffes kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein Impfling im Hinblick auf mögliche Nebenfolgen eine nicht nur theoretisch mögliche schwerwiegende Impffolge befürchten muss – Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht: Autokennzeichen „HH 1933“ darf eingezogen werden

21.08.2019

Die Kfz-Zulassungsbehörde durfte das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ einziehen. Es erinnert  an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verwaltungsrecht Berlin

Baurecht: Baubeseitigungsanordnung an einen Erben

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Fiskalerben muss bauaufsichtliche Verfügung umsetzen – hier durch Abbruch eines einsturzgefährdeten Gebäudes – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Verwaltungsrecht: keine Abschiebung bei unzureichender Sachaufklärung

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Verkehrsrecht: Fahrerlaubnisentzug bei mangelnder psychophysischer Leistungsfähigkeit

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Scheitert ein Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, kann ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.
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Fahrerlaubnisentzug: Bei hartnäckigem Falschparken kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

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Ausländerrecht: Vorläufiger Rechtsschutz der Familienangehörigen gegen Ausweisung

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Soweit die Ausweisungsverfügung Familienangehörige belastet, wirkt die dem Ausländer gegenüber erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung eo ipso auch gegenüber den Familienangehörigen.
Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht: Durchführung einer Versammlung in einem ordnungsrechtlich verfügten Sicherheitsbereich

22.09.2016

Das Recht, die Versammlung an einem Ort durchzuführen, an dem ein Beachtungserfolg erzielt wird, kann sich unter Inkaufnahme verschiedener Beschränkungen ggü. gefahrenabwehrrechtlichen Belangen durchsetzen.
Verwaltungsrecht

Prüfungsrecht: Zur Prüfungsunfähigkeit bei Asperger-Syndrom

22.09.2016

Bei Personen mit Asperger-Syndrom auftretende sog. Overloads sind grundsätzlich nicht geeignet, eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne zu begründen.
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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 33 §§.

wird zitiert von 27 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 424/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - V ZB 121/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 121/10 vom 18. November 2010 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter D

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2005 - III ZR 365/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 A

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2005 - X ZR 99/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 99/04 Verkündet am: 5. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2005 - X ZR 60/04

bei uns veröffentlicht am 05.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/04 Verkündet am: 5. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu Ls.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - VII ZB 3/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/09 vom 11. Februar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 829 Abs. 1, 835 Abs. 1; EGZPO § 15 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3; ThürKO § 69 Abs. 1 a) §

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2010 - V ZB 172/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2002 - III ZR 182/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 182/01 Verkündet am: 12. Dezember 2002 F r e i t a g Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (E

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - 1 StR 529/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 133/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 133/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - V ZB 258/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 258/17 vom 17. Mai 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB258.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2004 - III ZR 200/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/04 Verkündet am: 9. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G;

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2013 - III ZR 154/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 154/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 102 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2001 - III ZR 206/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 206/00 vom 26. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; BauGB § 15 Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Wider

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 2/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/13 vom 26. September 2013 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Ablehnung des Asylantrages des Betroff

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 37/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/10 Verkündet am: 10. Februar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 204 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2006 - IV ZR 153/05

bei uns veröffentlicht am 05.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/05 Verkündetam: 5.Juli2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2003 - III ZR 223/02

bei uns veröffentlicht am 06.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 223/02 Verkündet am: 6. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. § 209

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2006 - KVR 11/06

bei uns veröffentlicht am 17.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 11/06 vom 17. August 2006 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Soda-Club GWB § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3 Satz 3; EG Art. 82 a) Besteht die begründete Annahme, dass die

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2000 - V ZR 323/98

bei uns veröffentlicht am 18.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 323/98 Verkündet am: 18. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2000 - V ZR 324/98

bei uns veröffentlicht am 18.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 324/98 Verkündet am: 18. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - V ZB 244/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 244/11 vom 3. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Aus

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2010 - V ZB 10/10

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2000 - III ZR 265/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - III ZR 342/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/02 Verkündet am: 9. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Ziff. II) BGHR: ja B

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bei uns veröffentlicht am 21.12.2000

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. März 2018 - Au 5 S 18.50329

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50273

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2019 - RO 5 K 18.672

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50257

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Mai 2019 - AN 3 S 19.00816

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50245

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50225

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50213

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. März 2018 - M 9 S 17.52290

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Über-stellung nach Itali

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Antrag des...