Strafgesetzbuch - StGB | § 306e Tätige Reue

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/02/2017 15:10

Die tätige Reue unterliegt als Strafmilderungsgrund verschiedenen Anforderungen, zu denen vor allem die vollständige Abstandnahme von erhobenen Forderungen gehört.
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02/06/2016 11:39

Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
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published on 11/09/2014 00:00

Gründe Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Vf. 67-IVa-13 vom 11. September 2014 Leitsätze erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsstreitigkeit zwischen den Antragstellern Dr. M. R.,
published on 23/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR169/18 vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 306e Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1 Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sach
published on 12/09/2016 00:00

Tenor Die Angeklagten sin der schweren Brandstiftung schuldig. Sie werden wie folgt verurteilt: Der Angeklagte W zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, der Angeklagte L zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Angeklagten tragen die Kosten des Ver
published on 07/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/16 vom 7. September 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 239a Abs. 4 Satz 1 Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt er
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(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- oder...
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3. eine...
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf...
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a...