Strafgesetzbuch - StGB | § 306e Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 306e StGB
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Strafprozessrecht: Voraussetzungen tätiger Reue bei erpresserischem Menschenraub
21.02.2017
Die tätige Reue unterliegt als Strafmilderungsgrund verschiedenen Anforderungen, zu denen vor allem die vollständige Abstandnahme von erhobenen Forderungen gehört.
10. Brandstiftungsdelikte
02.06.2016
Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte

Referenzen - Gesetze | § 306e StGB
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§ 306e StGB zitiert 5 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.
Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.
Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o
Strafgesetzbuch - StGB | § 306b Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Strafgesetzbuch - StGB | § 306d Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fälle

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 306e StGB.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 11. Sept. 2014 - Vf. 67-IVa/13
bei uns veröffentlicht am 11.09.2014
Gründe
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Vf. 67-IVa-13
vom 11. September 2014
Leitsätze
erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsstreitigkeit
zwischen
den Antragstellern
Dr. M. R., MdL (16. Legislaturperiode),
Landta
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 2 StR 169/18
bei uns veröffentlicht am 23.05.2018
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR169/18 vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 306e Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1 Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sach
Landgericht Hagen Urteil, 12. Sept. 2016 - 31 Ks 1/16
bei uns veröffentlicht am 12.09.2016
Tenor
Die Angeklagten sin der schweren Brandstiftung schuldig.
Sie werden wie folgt verurteilt: Der Angeklagte W zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, der Angeklagte L zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Angeklagten tragen die Kosten des V
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2016 - 1 StR 293/16
bei uns veröffentlicht am 07.09.2016
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/16 vom 7. September 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 239a Abs. 4 Satz 1 Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt er
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2010 - 2 BvL 12/09
bei uns veröffentlicht am 16.11.2010
Gründe
A.
Die Vorlage wirft die Frage auf, ob die Rechtsfolge der besonders schweren Brandstiftung gem
(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- oder...
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3. eine...
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf...
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a...