Strafgesetzbuch - StGB | § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
13/06/2018 13:13
Das Hinzufügen von Einträgen in der Registry-Datei eines Computers zum automatischen Starten heimlicher Hintergrundprogramme stellt ein Verändern von Daten dar – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsAllgemeines Strafrecht
17/08/2012 15:33
zur rechtlichen Problematik der SIM-Lock Entfernung bei gesperrten Handys
SubjectsUrheber- und Medienrecht
12/01/2012 09:18
und der anschließende Verkauf von Waren unter diesem Account erfüllen nicht den Tatbestand des § 269 StGB-OLG Hamm vom 18.11.08-Az:5 Ss 347/08
SubjectsInternetstrafrecht
03/11/2009 05:32
Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform ebay im Internet kann strafbar sein - KG vom 22.07.2009 - Az: 4 1 Ss 181/09 130/09 - Anwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsUrkundenfälschung
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(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (sozia
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(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat ni
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch i
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published on 31/05/2022 17:04
Der Angeklagte hat vorliegend zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mithilfe derer er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im sehr großen Stil zu betreiben
SubjectsStrafprozessrecht
published on 06/04/2022 13:33
LANDGERICHT STADE
URTEIL
LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20)
nachgehend: BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
1. Der Angeklagte … ist des Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in T
SubjectsAllgemeines Strafrecht
published on 20/12/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 549/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen Computerbetruges u.a. ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR549.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un
published on 05/07/2012 00:00
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar...