Strafgesetzbuch - StGB | § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/12 vom 11. April 2013 In dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur d
published on 16/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/11 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BZRG § 51; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 59; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 a) Die Restschuldbefreiung ist
published on 29/06/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1962 geborene Beklagte absolvier
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