Strafrecht: die Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden
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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Strafzumessung des Berufungsgerichts lückenhaft und damit fehlerhaft. Dieses habe versäumt aufzuklären, wie der eigentliche "Beschneidungsvorgang" abgelaufen und in welchem Ausmaß psychischen oder physischen Belastungen das geschädigte Kind bei Operation ausgesetzt gewesen sei. Auch mangele es an der Feststellung, ob und welche Auswirkungen die Tat auf die spätere Entwicklung des Kindes in körperlicher und auch in psychischer Hinsicht im Sinne nachhaltiger Tatfolgen haben könne.
Das Gesetz verpflichte sorgeberechtigte Eltern, einen beabsichtigten Eingriff mit ihrem Kind in einer seinem Alter und seinen Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen. Auf diese Weise solle in kindgerechter Art versucht werden, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen. Zwar war der Angeklagte zu keiner Zeit sorgeberechtigt. Dennoch hätte er ein entsprechendes Gespräch mit dem Kind vor der Durchführung der Beschneidung führen müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches Gespräch stattgefunden habe, sei im Rahmen der von Bedeutung.
So entschied das OLG Hamm. Aufgrund der Darstellungsmängel sei das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Mängel die Strafzumessung des Berufungsgerichts beeinflusst hätten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 21.11.2017 (5 RVs 125/17) folgendes entschieden:
Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären.
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Essen hat den nicht vorbestraften Angeklagten am 01. September 2016 wegen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Nach Absprache mit der allein sorgeberechtigten Mutter verbrachten die Kinder W und L ihre Sommerferien des Jahres 2015 bei ihrem Vater, dem Angeklagten. In dieser Zeit fuhren sie am Mittwoch, 12.08.2015 mit dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin von ihrem Wohnort M nach F, und zwar zum dortigen Bescheidungszentrum D. Nach Terminabsprache wurde das 8-jährige Kind W dem dort praktizierenden Arzt L2 zur Begutachtung der Vorhaut des Kindes W vorgestellt. Zugleich wurde ein weiterer Termin für Freitagvormittag, den 14.08.2015 vereinbart. Zum Termin am 14.08.2015 reisten wiederum der Angeklagte, beide Kinder, die Lebensgefährtin des Angeklagten sowie die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Angeklagten mit Schwager nach F an, nachdem sich einige der berufstätigen Begleiter eigens für diesen Tag Urlaub genommen hatten. Wie von Anfang an geplant, wurde an dem Freitag, dem 14.08.2015 in der Praxis D die Vorhaut des W beschnitten. Der ärztliche Eingriff geschah ohne Einwilligung der Mutter. Diese wurde im Vorfeld auch nicht über das Ereignis informiert und war insoweit auch nicht zugegen.
Der Angeklagte unterzeichnete eine Erklärung über die Einwilligung zur ambulanten Beschneidung des W und versicherte zugleich, dass ihm das Sorgerecht allein zustehe bzw. dass soweit eine weitere Peron sorgeberechtigt sein sollte, diese mit dem Eingriff einverstanden sei.
Zur Tatzeit bestand keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben des W, die durch den Eingriff abgewendet werden musste.“
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Essen als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 08. Januar 2017 ist gerügt worden, die Strafe sei zu milde. Es sei eine höhere Freiheitsstrafe, die unter Umständen auch vollstreckbar ausfallen könne, zu verhängen. Die Berufung des Angeklagten ist unbegründet geblieben. In der Berufungshauptverhandlung vom 22. Mai 2017 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte ihre jeweiligen Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, gleichsam mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden ist.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt:
„§ 223 Abs. 1 StGB sieht die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei der konkreten Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten sein nunmehr erfolgtes Geständnis und sein strafloses Vorleben berücksichtigt werden. Dabei war besonders bedeutsam, dass er so seinen beiden Kindern die für diese belastende Aussage vor Gericht erspart hat. Darüber hinaus fiel positiv ins Gewicht, dass er nicht beabsichtigte, seinen Sohn zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen, sondern es ihm allein darum ging, einen in der islamischen Gesellschaft üblichen Ritus durchzuführen. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich rücksichtslos über die Meinung der allein sorgeberechtigten Mutter hinweggesetzt hat und die Zeit, in der sein Sohn seine Sommerferien bei ihm verbrachte, hierzu ausgenutzt hat. Ferner fiel strafschärfend ins Gewicht, dass W mit 8 Jahren bereits relativ alt war und er trotz seines Alters keine Möglichkeit hatte, an der Entscheidung über die Beschneidung mitzuwirken. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.“
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie unter näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr werde dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht und eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung unvertretbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft Essen beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
Der Verteidiger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg.
Sie führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.
Gegen die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen. Schuld- und Strafausspruch sind grundsätzlich trennbar; ob eine Beschränkung statthaft ist oder nicht, hat das Rechtsmittelgericht nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden.
Die Tatsachenfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sind vorliegend zwar sehr knapp gehalten, jedoch tragen sie noch den Schuldspruch wegen Körperverletzung.
Indes hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass die Strafzumessung gemäß § 46 StGB durch das Landgericht lückenhaft und damit fehlerhaft ist.
Es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die für und gegen einen Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck abzuwägen. In dessen Strafzumessung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder - unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens - nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters regelmäßig hinzunehmen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle der tatrichterlichen Strafzumessung im Revisionsverfahren ist danach ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann nicht allein mit der Erwägung, ein strafzumessungserheblicher Umstand sei nicht genügend berücksichtigt worden, seine Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen. Auch eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommender Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Ein Rechtsfehler liegt allerdings dann vor, wenn das Urteil nicht diejenigen Umstände anführt, die für das erkennende Gericht bei der Zumessung der Strafe bestimmend sein mussten. Bei einer Körperverletzung ist das Maß des Erfolgsunwertes wichtiges Strafzumessungskriterium, namentlich das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit, sowie das Alter eines Geschädigten und letztlich die zu erwartende Dauer des zugefügten Leids.
Unter Zugrundelegung dieser Begründungsanforderungen des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO sind die für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil lückenhaft und unvollständig, denn zu dem eigentlichen Tathergang wird lediglich ausgeführt: „[…] Wie von Anfang an geplant, wurde an dem Freitag, dem 14.08.2015, in der Praxis C. die Vorhaut des B. beschnitten […].“ Weitere ergänzende Feststellungen hierzu hat das Landgericht – was auch bei einer Berufungsbeschränkung zulässig ist und hier erforderlich gewesen wäre – nicht getroffen. Es ergibt sich an keiner Stelle, wie der eigentliche „Beschneidungsvorgang“ abgelaufen ist und in welchem Ausmaß der Geschädigte bei der Operation, die regelmäßig mit Schmerzen verbunden sein dürfte, psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt war. Ebenso wenig finden sich Feststellungen dazu, ob und welche Auswirkungen die Tat auf die spätere Entwicklung des Geschädigten in körperlicher, aber auch psychischer Hinsicht im Sinne sogenannter nachhaltiger Tatfolgen haben kann.
Ein Anlass zu derartigen Ausführungen ergibt sich auch aus der Regelung des § 1631d BGB, wonach der oder die sorgeberechtigten Elternteil den beabsichtigten Eingriff mit dem Kind in einer seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen hat/haben. Es ist in kindgerechter Weise zu versuchen, mit ihm Einvernehmen herzustellen. Auch wenn dem Angeklagten zu keiner Zeit das Sorgerecht zustand, hätte er doch ein solches Gespräch mit seinem Kind vor der Durchführung der Beschneidung führen müssen. Ob und wenn, inwieweit ein solches Gespräch stattgefunden hat, lässt sich den Ausführungen der Strafkammer nicht entnehmen. Bei der Strafzumessung ist insoweit auch die Frage eines kindgerechten Umgangs mit dem Geschädigten zu erörtern. Auch dazu finden sich keine tragfähigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denn es heißt dort lediglich, dass W „trotz seines Alters keine Möglichkeit hatte, an der Entscheidung über die Beschneidung mitzuwirken“.
Aufgrund der aufgezeigten Darstellungsmängel war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Mängel Einfluss auf die Strafbemessung gehabt haben. Die Sache war an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.