Strafgesetzbuch - StGB | § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Strafgesetzbuch - StGB | § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DERechtsanwalt
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR, {{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
28/03/2019 10:03
Bei einer Sachbeschädigung im Zuge eines schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls besteht keine Gesetzeseinheit in Form der Konsumption. Infolge der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) beider Delikte ist auch eine Strafverschärfung nicht ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
07/11/2010 14:45
Verhältnis von Verdachtskündigung und Tatkündigung - Abmahnung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
23/06/2010 11:20
Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
9 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
30 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 26/02/2021 17:53
Der Angeklagte, ein mehrfach wegen BtM-Delikten vorbestrafter Mann muss sich in zwei Fällen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.
SubjectsStrafrecht
published on 12/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ka
published on 04/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 12/19 vom 4. April 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040419BAK12.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun
published on 16/05/2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 29. August 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 27/17 vom 16. Mai 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB27.17.0 Der V. Zivilsen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen...