Strafgesetzbuch - StGB | § 167 Störung der Religionsausübung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer

1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

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published on 22.07.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 02.06.2015 00:00

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf  10,- € ermäßigt wird. 1G r ü n d e : 2I. 3Das Amtsgericht hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen Störung der Religionsausübung gemäß § 167
published on 14.08.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014, Az. 7 Ca 2888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Schadens
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