Strafgesetzbuch - StGB | § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

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28/02/2017 13:42

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen.
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(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unter
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
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published on 13/04/2023 14:07

Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden? Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesen
published on 21/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/19 vom 21. August 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR210.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 21/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/19 vom 21. August 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR325.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu
published on 07/08/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I.
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt...