Strafgesetzbuch - StGB | § 340 Körperverletzung im Amt

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/07/2010 11:58

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug "gefährlich" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner obje
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Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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published on 24/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 347/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung im Amt u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 2009, an der teilgenommen hab
published on 06/07/2000 00:00

5 StR 613/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Körperverletzung im Amt Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten R
published on 27/03/2019 00:00

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published on 06/11/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen die Entscheidung Ziffer 2. des Beschlusses der 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.06.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Auf die
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