Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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28/08/2019 05:01

Das Arbeitsverhältnis eines Hausmeisters bei der Bundeswehr kann außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer Verbindungen in die rechtsextreme Szene hat – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht
27/08/2019 04:29

Besteht der dringende Verdacht, dass der Pförtner einer Polizeidienststelle eine Fundsache unterschlagen hat, kann ihm fristlos gekündigt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht
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Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen 1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Komm
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschrei
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published on 09/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 546/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR546.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhö
published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 159/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brock
published on 02/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/12 vom 2. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei hier: Vorlagebeschluss nach § 132 Abs. 4 GVG ECLI:DE:BGH:2016:021116B2STR495.12.0 Der 2. Strafsenat des.
published on 09/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/11 vom 9. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. August 2011 gemäß § 349 Ab
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