Strafgesetzbuch - StGB | § 294 Strafantrag
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
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(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit...
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts 1. fischt oder2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe...