Strafgesetzbuch - StGB | § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 91a Anwendungsbereich


Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei


(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsg

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Aug. 2009 - 3 StR 228/09

bei uns veröffentlicht am 13.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 228/09 vom 13. August 2009 Nachschlagewerk: ja nur zu I. und II. BGHSt: ja nur zu I. und II. Veröffentlichung: ja nur zu I. und II. ______________________________ StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1 un

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - AK 33/19

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 33/19 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719BAK33.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2005 - 3 StR 245/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja __________________ VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unterstützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erziel

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.23

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigent

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.185

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesell

Landgericht München I Urteil, 30. Nov. 2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15 (2)

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden als unbegründet verworfen. II. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Die Kosten der Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 4 A 13.2447

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 A 13.2447 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Januar 2016 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Feststellungsverfügung Ersatzor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - 4 A 14.1787

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 A 14.1787 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzor

Bundesverfassungsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 2 BvB 1/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom Deutschen Bunde

Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Mai 2014 - 3 K 94/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tatbestand 1 A. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des "abwegigen Einspruchsentscheids" sowie eine "Datenberichtigung BKA aller beteiligten Personen"; er gehöre dem Volk der "Germaniten" und dem Staat "Germanitien" an. I.

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Tenor 1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des a. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 – 12 Ls 17/01 (432 Js 35045/00) –, des b. Amtsgerichts

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 7/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt, ob und

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 6/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt, ob und

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. März 2006 - 11 K 632/06

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung

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