Strafgesetzbuch - StGB | § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 59 FeV 2010.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2014 - 1 BvR 857/15

bei uns veröffentlicht am 05.09.2021

Im vorliegenden Beschluss stärkte das Bundesverfassungsgericht das Auskunftsrecht der Presse. Gerichte müssen zukünftig anonymisierte Urteile an die Presse herausgeben, um sie nicht in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit gemä&szli

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2007 - 5 StR 383/06

bei uns veröffentlicht am 05.06.2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja GG Art. 1; Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BerlLBG § 27 Abs. 3 Zur Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter bei der Beschränkung des Rechts auf u

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2009 - VIII ZR 314/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 314/07 Verkündet am: 8. Juli 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2008 - VIII ZR 138/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/07 Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein BGB § 315; EnWG

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2015 - 1 BvR 857/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. E

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 9. Februar 2015 - 11 Qs 5/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben, und

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Gründe 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (

Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2014 - 15 U 110/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.07.2013 - 28 O 439/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Diese Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2010 - 4 U 182/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.11.2009 (6 O 394/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:1. Auf den Klagantrag Ziffer 1 wird der Beklagten zu 1 bei Androhung von Ordnungsgeld bis