Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28/03/2019 10:03

Bei einer Sachbeschädigung im Zuge eines schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls besteht keine Gesetzeseinheit in Form der Konsumption. Infolge der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) beider Delikte ist auch eine Strafverschärfung nicht ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
04/01/2018 15:49

Ein Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsDiebstahl
21/03/2017 06:26

Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
SubjectsStrafrecht
21/06/2016 17:34

Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
SubjectsDiebstahl
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte
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published on 28/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/18 vom 28. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR70.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un
published on 11/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/19 vom 11. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR583.19.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
published on 12/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli
published on 21/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/19 vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen zu 1.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. zu 2.: schweren Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:211119B1STR475.19.0 Der 1.
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