Strafgesetzbuch - StGB | § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21.03.2015 15:56

Eine wahlweise Verurteilung zwischen Bandendiebstahl und Bandenhehlerei ist möglich.
SubjectsStrafrecht
19.03.2015 15:20

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Vollendung des Absetzens kein Absatzerfolg erforderlich.
SubjectsStrafrecht
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