Strafgesetzbuch - StGB | § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 05.06.2024 14:44

Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, d
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Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, dass die Einziehung im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat und dem Schuldvorwurf stehen muss.

Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Betrags von 999.889 € durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft war. Das Gericht muss bei der Einziehung sowohl die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen für den Betroffenen als auch den Unrechtsgehalt der Tat und den Schuldvorwurf berücksichtigen. Wenn die Einziehung mehrere Taten mit unterschiedlichem Schuldgehalt betrifft, kann eine Teileinziehung erwogen werden.

Das Landgericht muss nun eine neue Verhandlung und Entscheidung treffen, da es die möglichen existenzgefährdenden Auswirkungen der Einziehung auf den Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte.

published on 17.07.2009 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 13 Abs. 1 Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. BGH, Urteil vom 17. Juli 20
published on 20.03.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 84/18 vom 20. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR84.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanw
published on 09.06.2009 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB §§ 352, 353; § 263 1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon
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