Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

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06/06/2019 14:47

Für die Entscheidung, ob in einem Jugendstrafverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, sind jugendspezifische Maßstäbe bei der Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO anzulegen, um dem Ziel einer fairen Interessenwahrnehmung vor Gericht gerecht zu werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
18/05/2017 11:17

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
09/06/2016 13:42

Wenn die Aussage des möglichen Tatopfers das einzige Beweismittel ist und sich der Angeklagte nicht zur Sache einlässt.
02/01/2014 14:57

Der Qualifikationstatbestand des § 176a II Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern einer nach § 176 II StGB strafbar ist.
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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen

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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P
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published on 11/01/2023 18:51

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