Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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02/06/2016 11:39

Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
08/12/2011 14:53

Strafverteidigung in Berlin Mitte - S&K Rechtsanwälte
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(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu ein

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bi

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafges
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published on 12/04/2023 15:32

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published on 12/04/2023 14:23

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes   Az.:  (572) 281 Js 5769/16 Ns (44/18)   In der Strafsache   gegen   A, geboren am ... in Bulamarer, somalischer Staatsangehöriger,   wegen   Verstoßes gegen das A
published on 28/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 26 und 27/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0 Der 3. Strafse
published on 28/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 26 und 27/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0 Der 3. Strafse
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