Strafgesetzbuch - StGB | § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/02/2022 12:09

Das Thema Sterbehilfe wird ähnlich kontrovers diskutiert wie die Thematik der Abtreibung oder der Todesstrafe. Es handelt sich um ein ethisch und juristisch umstrittenes Thema, das zum Nachdenken anregt und die Gesellschaft oft spaltet. Es handelt si
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published on 03/07/2019 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 212, 216, 13 Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über seinLeben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der A
published on 23/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 100/09 vom 23. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter
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