Strafrecht: Narbe im Gesicht als erhebliche Entstellung i.S.v. § 226 Abs.1 StGB
AoLs
Authors
Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein. Aber auch dabei muss - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht werden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen i.S. des § 226 I StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich ein Tatrichter die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 I Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder erleichtern kann.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Lübeck vom 6. 2. 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Bf. hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.
Schuldspruch:
Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; dagegen ist die in Tateinheit begangene Körperverletzungstat nicht als schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, sondern nur als gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 und 5 StGB zu beurteilen.
Die Feststellungen zum Schuldspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen. Auch die Beanstandungen der Revision zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Geschehens vor der Eingangstüre zum Lokal sind unbegründet und zeigen ins- besondere keine Widersprüche auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 4. 5. 2007 zutreffend dargelegt hat.
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Strafkammer die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht erkennbar geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dies wäre nach den getroffenen Feststellungen allerdings geboten gewesen, da der Angeklagte von dem mit ihm befreundeten Geschädigten „freundlich“ gebeten worden war, mit vor das Lokal zu kommen, vom Zeugen unbemerkt sein Messer aus der Kleidung nahm, es aufklappte und unvermittelt mehrfach auf ihn einstach. Die Annahme von Heimtücke scheitert grundsätzlich auch nicht an dem Umstand, dass der Angriff zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde.
Soweit das LG den Angeklagten der schweren Körperverletzung nach § 226 I Nr. 3 StGB schuldig gesprochen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung der Strafkammer kann die dem Opfer zugefügte Narbe im Gesicht nicht als eine dauernde erhebliche Entstellung i.S. dieser Vorschrift gewertet werden.
Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 I StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind. Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein. Aber auch dabei muss - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht werden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen i.S. des § 226 I StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich ein Tatrichter die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 I Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder erleichtern kann.
Die hier vom LG festgestellte 12 cm lange, maximal 4 mm breite, blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe im linken Halsbereich vom Ohrläppchen nach vorne zum Unterkiefer verlaufend (so UA S. 14, auf UA S. 12 als „zum Kehlkopf“ verlaufend beschrieben) mag zwar je nach ihrem Verlauf unter dem Kinn mehr oder weniger sichtbar sein und das ästhetische Empfinden des Betrachters stören, erfüllt jedoch nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen einer erheblichen Entstellung i.S. des § 226 I StGB nicht. Daher kann offen bleiben, ob der vom Opfer in der Hauptverhandlung nach einer erfolgten Einigung mit dem Angeklagten abgegebenen Erklärung, es empfinde die Narbe „heute nicht mehr“ als Beeinträchtigung seines ästhetischen oder körperlichen Wohlbefindens, in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann.
Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, und hat den Schuldspruch selbst geändert (§ 354 I StPO). Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 2 und 5 StGB. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen diesen - milderen - Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
Strafausspruch:
Der Strafausspruch hat jedoch gleichwohl Bestand, da er sonstige Rechtsfehler nicht aufweist und die verhängte Strafe nicht auf dem fehlerhaften Schuldspruch beruht.
Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war eine aussagekräftige Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes auf Grund der sehr ungenauen Angaben des Angeklagten nicht möglich. Dass die Strafkammer bei der Bewertung der psychodiagnostischen Beweisanzeichen im Ergebnis der Beurteilung des dazu gehörten Sachverständigen und nicht der - erst in der Hauptverhandlung nach Schmerzensgeldzahlungen - geäußerten Einschätzung des mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen E. gefolgt ist, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Die Strafkammer durfte auch ohne Verstoß gegen § 46 III StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte mit massiver Gewalt vorgegangen ist und dem Opfer mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt hat. Denn ein den Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllendes Handeln hat sie erst in dem vierten, gegen den Hals des Opfers gerichteten Messerstich gesehen. Damit liegt in den vorausgehenden drei mit Körperverletzungsvorsatz geführten Stichen ein zusätzliches erhebliches Tatunrecht. Entsprechendes gilt für die strafschärfend gewerteten Tatfolgen wie Taubheitsgefühl und Juckreiz, da sie nicht notwendig mit einem Totschlagsversuch verbunden sind.
Es ist auszuschließen, dass das LG bei zutreffender rechtlicher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf eine noch mildere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafe nach wie vor dem Strafrahmen für das Verbrechen des versuchten Totschlags zu entnehmen ist und das tateinheitlich begangene Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Tatvarianten verwirklicht ist. Die zugefügte Narbe im Gesicht des Opfers muss - wenn auch nicht zur Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 226 StGB ausreichend - als verschuldete Auswirkung des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung erheblich strafschärfend herangezogen werden.
Da das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch einen geringen Erfolg hat und die Strafe unverändert bleibt, erscheint es nicht unbillig, den Bf. mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten, § 471 III StPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.